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Baustelle in Köln. Foto: Christian Wendling

Baulandmobilisierungsgesetz

Mit der neuen Gesetzesinitiative der Bundesregierung sollen Veränderungen und Anpassungen zur beschleunigten und verantwortlichen Bereitstellung von dringend benötigtem Bauland erreicht werden. Der Referenten Entwurf liegt nun vor und Kammern und Verbände sind im Anhörungsverfahren eingebunden in die Vorschläge , die vor allem im BauGB und BauNVO verortet werden. Schon im Vorfeld ab Mitte 2019 ist der Verfasser auf Bundesebene zur Unterstützung einer BAK Arbeitsgruppe beim Bauministerium eingebunden worden in die inhaltliche Arbeit.

Der nun vorliegende Gesetzesentwurf widerspricht im Wesentlichen nicht unseren berufspolitischen Positionen, greift aus der Sicht unserer Kollegengruppe WIR StadtplanerIn NRW aber zu kurz. Denn ausreichend bezahlbarer Wohnungsbau, Anpassungserfordernisse an Ressourcen und Klimawandel, geordnete Verdichtung und Ermöglichung qualitativer Freiräume für eine lebendige nutzungsgemischte Stadt bedürfen einer vielschichtigen gesetzlichen Anpassung.

Um qualitätsvolle städtebauliche Entwicklungen zu ermöglichen, benötigen wir bodenrechtliche Instrumente und kommunale Spielräume, um eine sozialgerechte Planung für alle gesellschaftlichen Gruppe rechtssicher gestalten zu können. Eine Abschöpfung von planungsbedingten Bodenwertsteigerung wird von der Baulandkommission nur schwach thematisiert. In diesem „Haifischbecken“ gibt es kurz- bis mittelfristig noch erheblichen Handlungsbedarf. Die auf dem Stadtplanertag 2019 der AKNW sehr eindrücklich geforderte Manifestierung einer dringend benötigten neuen sozialen Bodenordnung, die nicht -wie bisher- sich nur den sog. Marktregeln verpflichtet fühlt, sondern das Allgemeinwohl und eine sozialgerechte Bodenordnung in den Focus setzt, steht nach wie vor auf der Agenda unserer demokratischen Gesellschaft.

Wir unterstützen die Empfehlung der Baulandkommission an die Kommunen, alle bestehenden Instrumente des Planungsrechts bedarfsorientiert einzusetzen, d.h die Instrumente des besonderen Städtebaurechts wie Baugebote, städtebauliche Entwicklungsmaßnamen und Verträge konsequent umzusetzen. Wir begrüßen ferner die Ausweitung der Vorkaufsrecht für die Kommune in dem Sinne, Wohnbedürfnisse als Gemeinwohlgrund anzuwenden sowie eine Stärkung der Innenentwicklung durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen im §176a zu ermöglichen.

Ausdrücklich befürworten wir den neuen §9 Abs.2d, der es ermöglichen soll, in §34-iger Gebieten über einen einfachen B-Plan Wohnraumförderziele festzusetzen. Wünschen würden wir uns, vergleichbare Regelungen für bestehende B-Pläne zu ermöglichen und sich nicht nur auf Neubaugebiete zu beziehen.

Wir stehen zum Prinzip “Innen-vor Außenentwicklung“, daher ist die Zielrichtung im beschleunigtem Verfahren (§13 b) Bauflächen im Außenbereich zu entwickeln, abzulehnen. Mit dem neuen Gesetz soll er nun bis 2022 fortgeschrieben werden. Eine sinnvolle Fortführung dieses Paragraphen würde eine valide Evaluierung voraussetzen, die auf Bundesebene nicht existiert.

Nahezu 50% des bundesweiten Baugeschehens findet im unbeplanten Innenbereich statt.
Da die Reaktion auf veränderte Bedürfnisse mit einem B-Plan erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, diskutieren wir aktuell auch den Gedanken eines Quartiersplans, welcher – begleitet durch integrierte Stadtentwicklungsprojekte und Wettbewerbe mit Integration von Öffentlichkeitsbeteiligung – in Gebieten nach §34 BauGB als Maßstab der baulichen Entwicklung dienen könnte.

Ohne Ergebnis, nur als Empfehlung der Baulandkommission, sind bisher die Schnittstellen zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung geblieben. Die sog. Experimentierklausel ist nicht weiterverfolgt worden, nach der es zur Entwicklung neuer Wohngebiete oder Kombination gemischter Nutzungen planungs- und immissionsschutzrechtliche Anpassungen geben könnte. Die TA Lärm entfaltet unmittelbare Wirkung für die Bauleitplanung, durch die Staffelung nach Gebietstypen der BauNVO und deren Trennung. Eine Messung von Immissionsinnenwerten wird von dem starren Prinzip der TA Lärm bisher nicht anerkannt. So ist ein passiver Lärmschutz am Gebäude zum Schutz vor Gewerbelärm nicht möglich.

Wir gehen grundsätzlich von der Position aus, dass es zur Schaffung von Innenverdichtung in lärmvorbelasteten Lagen für städtebaulich attraktive Quartiere erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften wie BImSchG und TA Lärm zu überprüfen.

Die Stadtplanerinnen und Stadtplaner der Kollegengruppe WIR StadtplanerIn NRW werden auch die strittigen – allerdings maßgeblichen Punkte, wie die Neueinführung eines Dörflichen Wohngebiets in der BauNVO, die Diskussion um Dichte und ihre Ober-und Untergrenzen im neugefassten §17 b BauNVO konstruktiv begleiten.

Dieser Text von Prof. Rolf Westerheide ist ein Beitrag zum Deutschen Architektenblatt, Ausgabe NRW 06/2020.

Das Titelbild zeigt eine Baustelle in Köln. Foto: Christian Wendling.

Die Handlungsempfehlungen der Baulandkommission stehen auf der Internetseite des BMI zum Herunterladen bereit:
https://www.bmi.bund.de/…/Handlungsempfehlungen-Baulandkommission.pdf

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