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Planvorlagenberechtigung für Stadtplanerinnen und Stadtplaner

Wohnungsbau, Mobilität, Klima, Digitalisierung und Partizipation sind zentrale Aufgabenfelder der Zukunft. Der soziale Zusammenhalt in Land und Stadt ist in Gefahr, wenn dabei nicht unterschiedlichste Ansprüche aller Gruppen gerecht abgewogen und berücksichtigt werden. Eine der Kernaufgaben stadtplanerischer Tätigkeit ist die Erstellung städtebaulicher Pläne und die rechtssichere Erarbeitung von Bauleitplänen und Satzungen nach den komplexen Anforderungen des BauGB. Städtebauliche Rahmenpläne, integrierte Handlungskonzepte und Bauleitpläne sind die notwendige Rahmensetzung für zukunftsfeste Planungen. Die Planverfasser benötigen hierzu eine besondere Qualifizierung in Ausbildung und Berufspraxis.

Der Antrag von WIR Stadtplaner In NRW den Stadtplaner*innen ein Exklusivrecht – analog zur Bauvorlageberechtigung der Architekten*innen, eine „Planvorlagenberechtigung“ einzuräumen, ist auf der letzten Vertreterversammlung der AKNW breit unterstützt worden. Die Tür für eine Vorbehaltsaufgabe unserer Berufsgruppe öffnet sich ein wenig, da. mit dem EUGH Urteil zur HOAI klar geworden ist, dass die Kammern die „qualitätssichernde Wirkung“ von Planungsleistungen nur dann erfüllen können, wenn nur nachprüfbar qualifizierte Planer die in der HOAI geregelten Leistungen erbringen. Nahezu alle gesellschaftlichen und planerischen Herausforderungen sind für die Erstellung städtebaulicher Pläne unmittelbar relevant. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, haben die Hochschulen und die Kammern hohe Anforderungen an Aus-, Fort- und Weiterbildung gesetzt.

Die Stadtplaner*innen der 16 Länderkammern haben sich in der BAK hinter die Forderung zur Schaffung eines Alleinstellungsmerkmals für stadtplanerische Leistungen gestellt.

Daher werden sich WIR Stadtplaner In NRW in den nächsten Jahren dafür einsetzen, diese Planvorlagenberechtigung auf Bundesebene gesetzlich zu verankern. Dies wird Vorrangaufgabe der berufspolitischen Arbeit werden.

Rolf-Egon Westerheide

Ein Beitrag von Prof. Rolf Westerheide zum Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe NRW, Ausgabe 10/2020.

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