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Freiflächen-Photovoltaik: kommunale Steuerung gefragt!

Das im Sommer 2022 beschlossene EEG 2023 sieht einen massiven Ausbau der Nutzung solarer Strahlungsenergie vor. Die Ausbauziele für Photovoltaik-Anlagen (PVA) lauten: 88 Gigawatt 2024, 215 Gigawatt in 2030 und 400 Gigawatt in 2040. Rund die Hälfte davon soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden. Zur Orientierung: 2021 betrug die Gesamtleistung der in Deutschland installierten PV-Anlagen 59 Gigawatt.

Den Kommunen wird dazu einiges an Planungsleistung abverlangt. Im Gegensatz zur Windenergie sind Freiflächen-PVA nicht privilegiert. Dies gilt auch für Sonderformen wie die Agri-PV (Kombination aus Ackerbau und PV-Nutzung) und Floating-PV (auf dem Wasser installierte schwimmende PV-Module; hierzu gibt es mittlerweile in § 36 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz dezidierte Vorschriften).

Der größte Teil heutiger und künftiger Freiflächen-PVA ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Die Nutzung von z.B. Gewerbegebietsflächen ist eher selten und stellt eine eigene Problematik dar. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Um dies nachzuweisen, ist ein Bebauungsplan (mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes) zentraler Baustein im Zulassungsverfahren für Freiflächen-PVA.

Die Kommunen sollten sich daher für die nächste Zukunft darüber im Klaren werden, wo derartige Anlagen städtebaulich verträglich sind. Aktuell ist das in NRW keine leichte Aufgabe, da hier wichtige Planungsvorgaben aus der Landes- und Regionalplanung zu beachten sind, die derzeit grundlegend überarbeitet werden. Bisher gilt das strenge Ziel 10.2-5 des Landesentwicklungsplan (LEP), wonach Freiflächen-PVA nur im Zuge der Wiedernutzung und Konversion von Flächen, auf Aufschüttungen und entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen zulässig sind. Dieses LEP-Ziel stellt ein großes Hindernis für den Ausbau dar, da z.B. die ökonomisch sinnvolle Kombination von Windparks mit Freiflächen-PV nicht möglich ist. Neue Tendenzen zeichnen sich ab: seit August 2022 gibt es eine Verordnung zu Freiflächen-PVA in „benachteiligten Gebieten“. Der Trend ist klar: Öffnung von deutlich mehr Flächen – und damit steigt das Planungserfordernis für die Kommunen, die sich jetzt Regeln geben sollten, wo Bauleitplanung für Freiflächen-PVA sinnvoll und verträglich ist.

Ein Beitrag von Michael Ahn zum Deutschen Architektenblatt DAB, Ausgabe NRW, 01/2023

Foto: Freiflächen-PVA in Billerbeck-Hamern, Luftaufnahme Michael Ahn, 10/2022

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