Zwei entscheidende Aspekte prägen für Stadtplaner:innen die Phase Null: die aktive Einbindung der Bürger:innen und…
Wir fordern die zügige Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes
Im Juli 2021 trat das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft, das zu einer schnelleren Aktivierung von Bauland und mehr bezahlbarem Wohnraum führen soll. Neben einem erweiterten Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) sind mit Einführung sektoraler Bebauungspläne (§ 9 (2) BauGB) oder des städtebaulichen Innenentwicklungskonzepts (§ 176a BauGB) neue Handlungsoptionen für Kommunen entstanden.
Weitere Anwendungsmöglichkeiten setzen eine Rechtsvorordnung zur Bestimmung von „Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ (§ 201a BauGB) auf Landesebene voraus.
Ein solches Gebiet liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Die Gemeinden können in diesen Gebieten vom besonderen Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wenn Grundstücke nicht oder geringfügig bebaut sind, aber vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden könnten (§ 25 BauGB).
Durch die Erweiterung der Befreiungsvoraussetzungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes können in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt aufwändige und langwierige Planänderungsverfahren vermeiden und somit die Voraussetzungen für einen zügigeren Wohnungsbau geschaffen werden (§ 31 BauGB).
Ebenfalls wird die erweiterte Anwendung des Baugebots, nämlich wenn ein Bebauungsplan mit ausgewiesener Wohnnutzung vorliegt, zur Beschleunigung des Wohnungsbaus beitragen (§§ 175 und 176 BauGB).
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigungspflichtig. Ein Umwandlungsverbot kann ebenfalls zur Entlastung des Wohnungsmarktes beitragen (§ 250 BauGB).
Die Rechtsverordnung sollte angesichts der vielerorts großen Wohnungsengpässe unverzüglich erlassen werden. Der Bundesgesetzgeber lässt bei der Festlegung dieser Gebiete Spielräume zu, die im Sinne der nordrhein-westfälischen Kommunen großzügig interpretiert werden sollten. Bei der Erfassung sollten nicht nur die Großstadtregionen sondern auch Mittel- und Kleinstädte in den Blick genommen werden.
Ein Beitrag von Sabine Feldmann zum Deutschen Architektenblatt DAB, Ausgabe NRW, 02/2022