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Änderungen des Landesentwicklungsplanes treten in Kraft

Die Novelle zum LEP NRW hat am 12. Juli 2019 den Landtag passiert. Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt tritt sie in Kraft. Wesentliche Themen der Änderung sind neben einer Flexibilisierung der Rohstoffversorgung und dem Verzicht auf die Unterscheidung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen in NRW die Themenbereiche „Windenergie“ und „größerer Handlungsspielraum für die kommunale Siedlungsentwicklung“.

Ein größerer Handlungsspielraum wird den ländlichen Kommunen mit Ortslagen unter 2.000 Einwohnern im regionalplanerischen Freiraum zugestanden. Mit dem neuen Ziel 2.4 im LEP können diese zukünftig bedarfsgerecht und ausgerichtet an der vorhandenen Infrastruktur Flächen ausweisen, wobei der als einschränkend empfundene Begriff „Eigenentwicklung“ nicht mehr verwendet wurde.

Mehr Handlungsspielraum für alle Kommunen bieten auch die Änderungen in Ziel 2.3, die eine Inanspruchnahme von Freiraum an vorhandenen Siedlungsbereichen vereinfachen, ähnlich wie durch den § 13 b des BauGB in der Bauleitplanung.

Beide Änderungen laufen den Flächensparzielen zuwider, die aber folgerichtig zukünftig auch nicht mehr im LEP verankert sein werden. Auf Bundesebene ist diese Vorgabe (noch?) in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie enthalten.

Auch das LEP-Ziel „Vorrang der Innenentwicklung“ wird durch die Lockerung zur Freirauminanspruchnahme an den Rändern der Gemeinden geschwächt.

Kann sich das Nordrhein-Westfalen, das bevölkerungsreichste Bundesland mit der höchsten Siedlungsdichte wirklich leisten? Bleibt zu hoffen, dass vor dem Hintergrund langfristig abnehmender Bevölkerungszahlen die Kommunen mit diesen Erleichterungen verantwortungsbewusst umgehen und nicht neue Einfamilienhausbrachen von übermorgen produzieren.

Die Änderungen im Bereich Windenergie sind ebenfalls kritisch zu sehen. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, soll zukünftig ein Abstand von 1500 m zu Wohngebieten eingehalten werden. Das ist zunächst gut nachvollziehbar. Im dicht besiedelten NRW reduzieren sich damit aber die Potenzialflächen erheblich. Die vielfach kritisierten Flächenvorgaben des Vorgänger-LEPs für jeden Regierungsbezirk sind inzwischen auch vom Tisch, die Auswirkungen auf die Energiewende werden nicht unerheblich sein.

Denn eine weitere Hürde ist zu nehmen: die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die ein Überschreiten der Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen auf Landesebene ermöglichte, ist außer Kraft getreten. Die Landesregierung musste daher eine Bundesratsinitiative zur Wiederbelegung dieser Länderöffnungsklausel starten, Dauer und Ausgang sind offen. Solange herrscht Stillstand in Sachen Windenergieplanung in Nordrhein-Westfalen.

Sabine Feldmann, WIR Stadtplaner in NRW

Sabine FeldmannDieser Text von Sabine Feldmann ist ein Beitrag zum Deutschen Architektenblatt, Ausgabe NRW 09/2019.

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