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Baulandmobilisierung: Große Erwartungen – kleine Schritte?

Nach der Verkündung am 22.6.2021 im Bundesgesetzblatt I ist das `Gesetz zur Mobilisierung von Bauland´ am 23.6.2021 in Kraft getreten. Aufbauend auf den Empfehlungen der `Baulandkommission´, die 2019 eine nachhaltige Bodenpolitik und kompakte Planungsprozesse postulierte, liegt nach einem rund zweijährigen Gesetzgebungs-Verfahren nun eine Baurechtsnovelle vor.

Sie erfüllt sicherlich nicht alle Erwartungen (insbesondere mit Blick auf eine Reform des Bodenrechts), aber reichert das stadtplanerische Instrumentarium um einige Werkzeuge an. Neben der Klarstellung, dass die Deckung des Wohnbedarfs dem Allgemeinwohl dient, gilt es nun die Möglichkeiten der erweiterten Vorkaufsrechte (§ 24 BauGB) ebenso einzusetzen, wie den Einsatz der sektoralen Bebauungspläne (§ 9 (2) BauGB) oder des städtebaulichen Innenentwicklungskonzepts (§ 176a BauGB) zu erproben.

Mit Interesse wird zu beobachten sein, wie die Bundesländer die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) handhaben werden, ist die Anwendung einer Reihe der neuen Instrumente von der Definition des `Angespannten Wohnungsmarktes´ abhängig.

Sorgsam sollte mit den erweiterten Befreiungstatbeständen (§ 31 BauGB) umgegangen werden, ebenso mit den Möglichkeiten des § 13b BauGB, dessen Einsatz bis Ende 2022/2024 verlängert wurde. Welchen Beitrag die neue Gebietskategorie des `Dörflichen Wohngebiets´ (§ 5a BauNVO) leisten kann, wird sich zeigen.

Es gilt also, die jetzt zur Verfügung stehenden Mittel verantwortungsvoll einzusetzen, um dem Ziel eines Angebots an bezahlbaren, qualitätvollem Wohnraum weiter zu folgen und lebenswerte Städte und Quartiere zu schaffen und zu erhalten. WIR Stadtplaner In NRW werden auch zukünftig beharrlich daran arbeiten.

Ein Beitrag von Michael Isselmann zum Deutschen Architektenblatt DAB, Ausgabe NRW, 09/2021

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